Angaben gemäß § 5 TMG:
Thomas Steffensen
Stapler Steffensen
Finkenweg 34 • 24340 Eckernförde
Kontakt:
Telefon: 0172 578 55 03
E-Mail: info@staplersteffensen.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 812 296 809
Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung:
Name und Sitz der Gesellschaft:
VHV Versicherungen
VHV-Platz 1
30177 Hannover
Geltungsraum der Versicherung: Deutschland
Geschäftsbedingungen der Firma StaplerSteffensen, gültig seit 01.07.2016
Allgemeines
1. Diese nachfolgenden Bedingungen gelten für alle von der Firma StaplerSteffensen (nachfolgend Auftragnehmer genannt) ausgeführten Montagen, Reparaturen und Kundendienstarbeiten an Industriemaschinen und deren Teile, soweit Ausnahmen nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
2. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Das gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
3. Mit der Erteilung des Auftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Unteraufträgen und Probeeinsätzen als erteilt.
II. Kostenangaben, Kostenvoranschlag
1. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist - soweit nicht anders vereinbart - nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird.
2. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Montage oder Reparatur verwertet werden können.
3. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
- der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
- die Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
- der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
- der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.
III. Preis und Zahlung
1. Die Zahlungen sind spätestens am auf der Rechnung vermerkten Zahlungsziel fällig, soweit in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers nichts anderes bestimmt ist. Der Rechnungsbetrag ist vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Regelung ohne Abzug von Skonto zu leisten.
2. Eine etwaige Beanstandung der Rechnung seitens des Auftraggebers muss schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.
3. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Gleiches gilt hinsichtlich eines Zurückbehaltungsrechts, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Auftraggebers berechnet.
IV. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Auftraggebers
1. Dem Auftraggeber obliegt der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur. Ferner hat er die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur zu sorgen. Der Reparaturleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich - zu unterrichten. Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
2. Der Auftraggeber hat die Mitarbeiter des Auftragnehmers bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.
3. Der Auftraggeber ist - soweit erforderlich - auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a. Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur ausreichenden Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
b. Bereitstellung von der für die Reparatur erforderlichen Energie (Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
c. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer, verschließbarer Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Reparaturpersonals sowie heizbare Aufenthaltsräume.
4. Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass nach Eintreffen des Reparaturpersonals unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
5. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, an Stelle des Auftraggebers und auf dessen Kosten die Handlungen vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.
V. Reparaturfrist
1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Setzt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Reparaturarbeit ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen - unbeschadet Punkt X. - nicht.
VI. Abnahme
1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers nur unerheblich ist und die Nutzung nicht beeinträchtigt. Liegt ein nur unwesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Beruht der Mangel auf einem Umstand, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist, erfolgt die Beseitigung auf seine Kosten; der Auftraggeber ist im Übrigen zur Abnahme verpflichtet.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
3. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Vertragsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort zu lagern.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer erbrachte Werkleistung nach der Abnahme unverzüglich zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich und unverzüglich nach der Abnahme, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel unverzüglich nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs-und Rügepflicht gilt die Leistung des Auftragnehmers in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
VII. Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des Auftragnehmers
1. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.
2. Der Auftraggeber trägt die Transportgefahr. Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.
VIII. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen und eingebauten Aggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparatur- und/oder Montageauftrag vor.
2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
IX. Altteile
Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber, es sei denn, der Auftragnehmer beansprucht diese. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.
X. Mängelgewährleistung, Verjährung
1. Nach Abnahme der Reparatur leistet der Auftragnehmer für nicht erkannte Mängel der Reparatur im Sinne des § 634 BGB Gewähr, wenn der Mangel innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme auftritt und unter den Voraussetzungen der unter VI. Ziffer 4. genannten Bedingungen gemeldet wird. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Nimmt der Auftraggeber den Reparaturgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm die nachfolgenden Gewährleistungsansprüche, vorbehaltlich Schadensersatzansprüchen im Sinne des § 634 Nr. 4 BGB, nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
3. Verletzt der Auftraggeber die ihm gemäß Absatz 1 obliegenden Anzeigepflichten, erlischt die Gewährleistungspflicht. Werden die vom Mangel betroffenen Teile des Auftragsgegenstandes in eigener Regie des Auftraggebers verändert oder instand gesetzt, entsteht für daraus resultierende Mängel keine Gewährleistungspflicht.
4. Kann der Auftragnehmer den Mangel nicht beseitigen oder wird nach wiederholter Nachbesserung ein weiterer Nachbesserungsversuch für den Auftraggeber unzumutbar, so kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.
XI. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss
1. Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis, es sei denn, es liegt beim Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
2. Schadensersatzansprüche jeglicher Art - im Rahmen oder außerhalb der Mängelhaftung, aus Verschulden oder Unmöglichkeit, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen - sind ausgeschlossen.
Eine Haftung gilt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei Mängeln der Reparaturleistung, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen oder Personenschäden gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer ebenfalls; in diesem Falle ist die Haftung jedoch außer bei grobem Verschulden auf den vertragstypischen, vernünftigerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf
3. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für die Folgeschäden aus einer Reparatur, die dadurch entstehen, dass durch den Einbau von Ersatzteilen neue Risiken an anderen Aggregatsteilen (insbesondere Lagerschäden) geschaffen werden, wenn er den Auftraggeber bei Auftragserteilung auf diese Risiken hingewiesen hat und der Auftrag gleichwohl erteilt worden ist.
XII. Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten sie eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
2. Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
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